Elektronische Führerscheinkontrolle
Die Begriffe Halterverantwortung und Halterhaftung im Sinne des §21 Abs. 1 und 2 StVG (Führerscheinprüfung) stellen den Fuhrparkverantwortlichen vor eine große Herausforderung. Er muss sicherstellen, dass seine Fahrzeugnutzer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Auch die regelmäßige und im Sinne der Halterhaftung gesetzliche Führerscheinkontrolle wird automatisiert. Die Kombination aus elektronischen Schlüsselschränken und dem RFID-Sicherheitssiegel ermöglicht eine effiziente und wirtschaftliche Steuerung der Abläufe zur Führerscheinkontrolle. Das Lesen des RFID-Siegels erfolgt berührungslos durch Vorhalten des Führerscheins vor den entsprechenden RFID-Kartenleser. Der elektronische Schlüsselschrank oder Fachanlage gibt den gewünschten Schlüssel erst nach erfolgreicher Prüfung frei.
Urteil des Landgerichts Wuppertal v. 10.11.2023 (Az 4 Ca 1116/23)
"Durch die Einführung der elektronischen Führerscheinkontrolle schafft die Beklagte ein System, dass es ihr ermöglicht, nachzuweisen, dass der betreffende Fahrer ihrer Fahrzeuge jedenfalls zu dem Zeitpunkt der Fahrt im Besitz eines Führerscheindokumentes ist, den sie beim Aufkleben des Labels auf seine Gültigkeit kontrolliert hat. Damit entfällt für die Beklagte die Verpflichtung, die Führerscheinkontrolle in regelmäßigen Abständen, sei es vierwöchig oder halbjährig, durchzuführen. Da das Label nicht von dem Führerschein entfernt werden kann, ohne sich selber zu zerstören, besteht für den Fahrer der Fahrzeuge nur dann die Möglichkeit, ein Fahrzeug zu starten, wenn er seinen Führerschein vor die (...) Schlüsselbox hält und somit eine Freigabe des Fahrzeugs erzeugt wird. (...) dass es der Beklagten als unternehmerische Entscheidung obliegt, welches Kontrollsystem sie in ihrem Unternehmen einsetzen möchte, solange sie sich im Rahmen ihrer gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen bewegt."
Zusammenfassend gesagt ist das Anbringen eines RFID-Labels kein Problem und – sofern es keine alternative Möglichkeit gibt, an die Schlüssel zu kommen! – ist die Kontrolle via "Schlüsselschrank öffne dich" ausreichend. *ERGÄNZUNG 2025: Es sei betont, dass es den Halter, sprich den Arbeit- und Fahrzeuggeber, explizit von der VERPFLICHTUNG ZUR REGELMÄSSIGEN HALBJÄHRLICHEN KONTROLLE BEFREIT!